Ab wann läuft die Frist beim Mahnbescheid?
Die häufigste Fehlannahme: Viele orientieren sich am Datum, das auf dem Mahnbescheid steht. Entscheidend ist aber der Tag, an dem der Brief bei Ihnen zugestellt wurde.
Die Frist von zwei Wochen beginnt mit der Zustellung an Sie, nicht mit dem Datum, das auf dem Mahnbescheid aufgedruckt ist. Zwischen Ausstellung und Zustellung liegen oft mehrere Tage.
So zählen Sie die zwei Wochen
Der Tag der Zustellung selbst zählt nicht mit. Die Frist endet zwei Wochen später an dem Tag, der dem Zustelltag durch seine Benennung entspricht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Unsere Berechnung berücksichtigt dabei nur die bundesweit einheitlichen Feiertage. Ein zusätzlicher Feiertag in einem einzelnen Bundesland kann das Fristende nur weiter nach hinten verschieben, nie nach vorn: das hier gezeigte Datum ist also nie zu spät.
Wenn Sie den Zustelltag nicht mehr wissen
- Auf dem Umschlag vermerkt die zustellende Person das Datum der Zustellung (§ 180 ZPO, § 182 Abs. 2 Nr. 6 und 7 ZPO). Suchen Sie diesen Vermerk, nicht den Poststempel. Wurde das Schreiben durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt, ist der Tag der Einlegung maßgeblich - nicht der Tag, an dem Sie es herausgenommen oder gelesen haben.
- Fragen Sie beim Mahngericht unter Angabe der Geschäftsnummer nach dem Zustellungsdatum und bitten Sie um eine Kopie der Zustellungsurkunde (§ 299 ZPO). Wurde das Verfahren bereits an ein anderes Gericht abgegeben, wenden Sie sich an dieses Gericht.
- Eine ordnungsgemäß ausgestellte Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für das darin beurkundete Zustellungsdatum (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Wenn Sie dieses Datum bestreiten, müssen Sie nachweisen, dass die Angabe unrichtig ist (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die bloße Behauptung, Sie hätten den Brief später erhalten, reicht nicht aus.
- Warten Sie mit der Einlegung des Widerspruchs nicht auf die Antwort des Gerichts. Die Frist läuft auch dann weiter, wenn Sie das Zustellungsdatum nicht kennen.
Frist bereits abgelaufen?
Hat das Gericht noch keinen Vollstreckungsbescheid verfügt, können Sie weiterhin Widerspruch einlegen (§ 694 Abs. 1 ZPO). Handeln Sie jetzt unverzüglich. Ist bereits ein Vollstreckungsbescheid verfügt, wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO). Für einen zulässigen Einspruch muss jedoch auch die gesonderte Einspruchsfrist eingehalten werden. Prüfen Sie daher sofort, ob und wann Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.
Wie Catius Documents Ihre Frist berechnet
Sie nennen uns das Zustelldatum, wir berechnen Ihre Frist und zeigen sie Ihnen, bevor Sie etwas bezahlen.