Ab wann läuft die Frist beim Zahlungsbefehl?

Die häufigste Fehlannahme: Viele orientieren sich am Datum, das auf dem Zahlungsbefehl steht, oder an den 14 Tagen für die Zahlung. Entscheidend ist der Tag der Zustellung, und für den Einspruch gelten vier Wochen.

Frist kostenlos prüfen

Die Frist von vier Wochen beginnt mit der Zustellung an Sie, nicht mit dem Datum, das auf dem Zahlungsbefehl aufgedruckt ist. Sie kann nicht verlängert werden, und die verhandlungsfreie Zeit im Sommer und zu Weihnachten hemmt sie nicht.

So zählen Sie die vier Wochen

Der Tag der Zustellung selbst zählt nicht mit. Die Frist endet vier Wochen später an dem Tag, der dem Zustelltag durch seine Benennung entspricht: Zustellung am Montag, Fristende am Montag vier Wochen später. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Tag, der keiner dieser Tage ist, der letzte Tag der Frist (§ 126 Abs 2 ZPO). Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage.

Beispiel: Zustellung am Montag, 28. September 2026. Vier Wochen später ist Montag, der 26. Oktober 2026, der Nationalfeiertag. Die Frist endet daher am Dienstag, dem 27. Oktober 2026.

Welcher Tag ist der Zustelltag

Rechtzeitig ist die Aufgabe bei der Post

Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 89 GOG). Es genügt, den Einspruch am letzten Tag der Frist an das zuständige Gericht zur Post zu geben. Bewahren Sie den Aufgabeschein auf.

Frist bereits abgelaufen?

Ein verspäteter Einspruch wird zurückgewiesen. Es bleibt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses, zusammen mit dem Einspruch, wenn Sie ohne grobes Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung gehindert waren. Das ist eine Einzelfallfrage; wir bereiten dieses Schreiben nicht vor und empfehlen anwaltlichen Rat.

Wie Catius Documents Ihre Frist berechnet

Sie nennen uns den Zustelltag und wie zugestellt wurde, wir berechnen Ihre Frist und zeigen sie Ihnen, bevor Sie etwas bezahlen.

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